Informationen zum Bewertungsverfahren von Biozidprodukten

Biozidprodukte werden auf Wirksamkeit und mögliche Risiken geprüft. Außerdem wird über spezielle Themen wie Produktfamilien und behandelte Waren informiert.

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Biozidprodukte: Prüfung auf Wirksamkeit und mögliche Risiken

Ein „Biozidprodukt“ ist  jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch

      a)    in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem
              oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, oder

      b)    der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird,

der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;

Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt ebenfalls als Biozidprodukt.Biozidprodukte werden in den unterschiedlichsten Bereichen und Verwendungsarten eingesetzt. Die Biozidprodukteverordnung VO (EU) Nr. 528/2012 (kurz BPV) unterscheidet 22 Produktarten in vier Hauptgruppen (Desinfektionsmittel; Schutzmittel; Schädlingsbekämpfungsmittel; Sonstige Biozidprodukte).

Biozidprodukte unterliegen gemäß der BPV einem Zulassungsverfahren, das eine behördliche Bewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihrer Risiken für Mensch, Tier und Umwelt zur Grundlage hat. Damit sollen ungenügende Wirksamkeit und unannehmbare Auswirkungen bei sachgerechter Verwendung vermieden werden. Ein Zulassungsbescheid für ein Biozidprodukt enthält auch verpflichtende Ausführungen zur Kennzeichnung und gegebenenfalls Auflagen für die Verwendung.

Biozidprodukte zur Bekämpfung von Vögeln, Fischen oder sonstigen Wirbeltieren  (Produktart 15, 17 und 20) sind in Österreich laut BiozidprodukteG § 14 Abs. 4 verboten.

Außerdem ist die Abgabe von Biozidprodukten an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) verboten, wenn diese gewisse  Einstufungskriterien erfüllen, wie u.a. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorie 1 und 2). (siehe BPV Art. 19 Abs. 4)

Für die Produktzulassung kommen mehrere Verfahren in Frage

  • Nationale Zulassung: Zulassung in einem Mitgliedstaat der EU
     a) parallele gegenseitige Anerkennung in Mitgliedstaat B während des laufenden Zulassungsverfahrens in Mitgliedstaat A
     b) nachfolgende gegenseitige Anerkennung in Mitgliedstaat B nachdem das Biozidprodukt in Mitgliedsstaat A zugelassen wurde
  • Unionszulassung: Zulassung in allen Mitgliedstaaten der EU
  • vereinfachte Zulassung:reduzierte Datenanforderungen für weniger schädliche Biozidprodukte
Weiterführende Informationen dazu sind auf der Homepage der ECHA zu finden:

Möglichkeiten der Produktzulassungen

Biozidproduktfamilien

Bei Biozidprodukten mit sehr ähnlichen Rezepturen, Anwendungen und Risiken, ist es möglich eine Zulassung für eine so genannte "Biozidprodukte-Familie" zu beantragen. Detailierte Information dazu finden Sie auf der ECHA-Website:

ECHA - Biozidproduktfamilien

Zulassung gleicher Biozidprodukte

Für die Zulassung von gleichen Biozidprodukten gelten vereinfachte Bestimmungen.

ECHA - Zulassung gleicher Biozidprodukte

Informationen zu behandelten Waren

Waren, die mit Biozidprodukten behandelt wurden, unterliegen besonderen Regelungen der Biozidprodukteverordnung. Es dürfen zum Beispiel nur mit Biozidprodukten behandelte Waren in die EU importiert werden, die in der EU genehmigte Wirkstoffe enthalten.

ECHA - behandelte Waren

Übergangsregelungen von der Richtlinie zur Verordnung

Übergang von der Biozidprodukte-Richtlinie zur Biozidprodukte-Verordnung und daraus resultierende Regelungen.

ECHA - Übergangsregelungen