Europäische und Österreichische Gesetze
Alle Informationen zu Europäischen Verordnungen, wie zur Biozidprodukteverordnung (BPV) und REACH sowie zu österreichischen Rechtstexten wie das Biozidproduktegesetz und die Gebührentarifverordnung.
Biozidprodukteverordnung und Biozidprodukte-Gesetz
Die Umsetzung der Biozidprodukteverordnung erfolgt in Österreich durch das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung. Es enthält jene Regelungen die notwendig sind, um die Vollziehung und Überwachung der neuen unionsrechtlichen Vorschriften in Österreich sicherzustellen, wie etwa Behördenzuständigkeiten, Überwachungsbefugnisse und Sanktionen für allfällige Verwaltungsübertretungen.
Gebührentarifverordnung
Für alle antragsverbundenen Bewertungen muss vom Antragsteller eine entsprechende Gebühr entrichtet werden. Mit 18.11.2014 ist folgende Gebührentarifverordnung in Kraft getreten. Die Anlage wurde durch die untenstehende Kundmachung des Gebührentarifs ersetzt.
BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 (BGBl. II Nr. 291/2014)
Kundmachung Gebührentarif
Biozidprodukte-Gebührentarif (BPGT)
Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 11 Absatz 5 des Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (laut Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nr. 105/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2020.
Seit 1.1.2021 ersetzt der Biozidprodukte-Gebührentarif (BPGT) die Anlage der oben genannten BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014. Der BPGT wird jährlich an die Inflationsrate angepasst. Mit 1.1.2024 tritt der BPGT 2024 in Kraft und ersetzt die Version von 2023.
Durchführungsverordnungen und -beschlüsse der Kommission
Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Wirkstoffen, zur Verlängerung der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten und Erteilungen von Unionszulassungen werden im Amtsblatt der Eruopäischen Kommission veröffentlicht und können über das Rechtsinformationssystem EUR-Lex eingesehen werden.
[Hinweis: bei der erweiterten Textsuche z. B. nach den Begriffen "Genehmigung", "Unionszulassung" und nach dem Wirkstoff- oder Produktnamen suchen. Zusätzlich im Feld Dokumentennummer "Verordungen" auswählen. Bei nicht genehmigten Wirkstoffen werden Durchführungsbeschlüsse gefasst. Daher die Begriffe "Nichtgenehmigung" und den Wirkstoffnamen im Textfeld eingeben und bei Dokumentennummer "Beschlüsse/Entscheidungen" auswählen.]
Auswirkungen der REACH-V auf die BPV
Die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006), die am 1. Juni 2007 EU-weit in Kraft getreten ist, hat auch Auswirkungen auf das Biozid-Regime.
Im Grundsatz erfasst die REACH-V alle chemischen Stoffe in Biozidprodukten, so im Prinzip auch biozide Wirkstoffe. Für die Umsetzungspraxis ist jedoch hervorzuheben, dass biozide Wirkstoffe für die bioziden Verwendungen von der Registrierung und Zulassung unter REACH ausgenommen sind (s. REACH-V Kapitel 2, Als registriert geltende Stoffe, Artikel 15, Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten, Punkt 2; und Titel VII, Zulassung, Kapitel 1, Zulassungspflicht, Artikel 56 (4) b) Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen).
Zusätzliche Erläuterungen
Für biozide Wirkstoffe, die auch nicht-biozide Verwendungen als chemische Stoffe haben, gilt, dass die REACH-V ohne Ausnahme jene (Wirk)Stoffmengen erfasst, für die nicht-biozide Verwendungen vorgesehen sind. Beispiele hierfür sind Ethanol, Formaldehyd, Quaternäre Ammoniumverbindungen, Aliphatische Säuren, usw. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass nur die Verwendung (auch die Konzentration bei der Verwendung) eines chemischen Stoffes (oder Mikroorganismus) mit biozidem Potential bestimmt, ob dieser Stoff als biozider Wirkstoff durch die BPV geregelt ist.
Während biozide Wirkstoffe für ihre bioziden Verwendungen von den allgemeinen Zulassungsbestimmungen für chemische Stoffe gemäß REACH-V ausgenommen sind, sind sie im Prinzip nicht ausgenommen von der Aufnahme in Anhang XIV, Verzeichnis der zulassungspflichten Stoffe, wobei in diesem Zusammenhang die Zulassung unter REACH gemeint ist.
Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Titel VIII), erfasst auch biozide Wirkstoffe in Biozidprodukten.