Die neue Rodentizidsachkundeverordnung
Die kürzlich verlautbarte Rodentizidsachkundeverordnung (ris.bka.gv.at), BGBl. II Nr. 246/2024 basiert auf § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013 idgF) und führt ab 1. Jänner 2026 für berufsmäßige Verwender und Vertreiber von antikoagulanten Rodentiziden verpflichtende Sachkundeschulungen ein.
Hintergrundinformationen und Neues auf einen Blick
Rechtliche Grundlage im Biozidgesetz
Das österreichische Biozidproduktegesetz führt in § 2 Abs. 5 aus:
(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.
Hintergrundinformationen
Rodentizide sind Biozidprodukte und werden vor allem zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen eingesetzt. Sie enthalten vorwiegend antikoagulante (blutgerinnungshemmende) Wirkstoffe. Diese Wirkstoffe gelten bereits in geringer Konzentration als fortpflanzungsschädigend und spezifisch zielorgantoxisch sowie als PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) und sind nur in Ermangelung von Alternativen weiterhin genehmigt. Ihr Einsatz ist durch die genannten Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt kritisch zu sehen. Daher ist es wichtig, bei der Zulassung dieser Biozidprodukte geeignete Risikomanagementmaßnahmen festzulegen.
Die Rodentizidsachkundeverordnung
Die Rodentizidsachkundeverordnung tritt mit 1. Januar 2026 in Kraft. Ziel ist ein fachgerechter, sorgfältiger und risikominimierender Umgang mit antikoagulanten Rodentiziden durch berufsmäßige Verwender (z.B. Landwirte, Gemeindearbeiter, Gewerbetreibende). Dementsprechend ist auch die Abgabe von antikoagulanten Rodentiziden, die für die berufsmäßige Verwendung zugelassen sind, nur noch an „sachkundige berufsmäßige Verwender“ möglich. Die Rodentizidsachkundeverordnung sieht nicht nur die Schulung der berufsmäßigen Verwender, sondern auch die Schulung des Handels vor. Sachkundige Vertreiber, die Käufern eine angemessene Beratung und das nötige Wissen zur Risikominimierung vermitteln können, sind auszubilden.
Sachkundekurse dürfen nur von der Biozidbehörde betraute Stellen anbieten. Diese Kurse können online oder in Präsenz stattfinden. Ein Sachkundenachweis wird ausgestellt, sofern der Sachkundekurs erfolgreich absolviert wurde. Dieser ist 6 Jahre gültig. Er berechtigt zum Kauf der entsprechenden Produkte. Auch Online-Händler von diesen Rodentizidprodukten müssen Vorkehrungen treffen, um die Sachkunde des Käufers sicherzustellen und diesem die notwendigen Informationen zum Produkt anbieten. Die Sachkundeverordnung unterscheidet nicht zwischen Verkauf im Geschäft und im Internet. Die Auflagen in den Zulassungsbescheiden der Biozidprodukte werden ab 2026 an die neuen Vorgaben angepasst.
Alle neuen Vorschriften im Überblick:
Ab 1.1.2026 tritt die neue Sachkundeverordnung für Rodentizide mit antikoagulanten Wirkstoffen für die berufsmäßige Verwendung in Kraft.
Wer ab dann diese Produkte vertreiben oder verwenden möchte, hat einen verpflichtenden Sachkundekurs mit Sachkundenachweis zu absolvieren.
Die Abgabe von Rodentiziden mit antikoagulanten Wirkstoffen für die berufsmäßige Verwendung ist nur noch gegen einen Sachkundenachweis möglich (sowohl vor Ort, als auch online).
Vertreiber (online oder vor Ort) dieser Produkte müssen sicherstellen, dass diese Produkte nur noch an berufsmäßige Verwender mit Sachkundenachweis abgegeben werden.
Onlinehändler haben dementsprechend bei Abgabe dieser Produkte geeignete Kontrollen einzuführen.
Neue Bescheidauflagen ergänzen die Zulassungsbescheide dieser Biozidprodukte.