Produktmarktfähigkeit
Antworten auf häufige Fragen wie etwa: Was gilt es vor der Vermarktung von Biozidprodukten unbedingt zu beachten? Muss ein SDB erstellt und an das Umweltbundesamt bzw. die VIZ geschickt werden? Welche anderen Regelungen sind zu beachten?

Marktfähigkeit von Biozidprodukten
Biozidprodukte dürfen prinzipiell nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV) zugelassen wurden. Allgemeine Grundsätze zur Zulassung von Bioziden werden in Artikel 17 bis 24 der BPV angeführt.
Informationen zum Genehmigungsstatus der Wirkstoffe
Für die Feststellung der Marktfähigkeit eines Biozidproduktes besteht der erste Schritt darin, sich über den Status der Wirkstoffe im Produkt zu informieren.
Neue Wirkstoffe
Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen dürfen erst nach der Genehmigung der Wirkstoffe zugelassen werden, es sei denn, eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der BPV wird erteilt.
Alte Wirkstoffe
Produkte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2014 („Review-Verordnung“) aufgeführt sind, und für die noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gefallen ist, unterliegen den Übergangsbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In Österreich darf das Biozidprodukt in diesem Fall auf den Markt gebracht werden, sofern für gefährliche Gemische die Pflichten gemäß Art. 45 CLP-V in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V erfüllt werden. Zu beachten ist, dass die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe von einer Quelle, die in der Art. 95-Liste erscheint, bezogen werden und die zutreffenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 69 BPV eingehalten werden – etwa Angabe des Wirkstoffes mit Konzentration, Gebrauchsanweisung inkl. Dosierung.
Anm.: Da es sich bei Biozidprodukten um Stoffe oder Gemische handelt, sind hier selbstverständlich auch die Bestimmungen der REACH- und CLP-Verordnung zu beachten und einzuhalten.
Enthält ein Biozidprodukt mehrere alte Wirkstoffe, so ist ein Antrag auf Produktzulassung spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffes zu stellen (Art. 89 Abs. 3). Die nationalen Übergangsbestimmungen für Produkte mit alten Wirkstoffen dürfen nach der Wirkstoffgenehmigung höchstens noch 3 Jahre lang angewendet werden. Wird kein Antrag auf Produktzulassung gestellt, so darf das Biozidprodukt ab dem Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung a) nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt werden und b) nur noch 365 Tage verwendet werden. Auch wenn ein Zulassungsantrag abgelehnt wird, keine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung an Bedingungen geknüpft wird, gelten für die „alten“ Produkte die Fristen a) 180 Tage für die Bereitstellung am Markt und b) 365 Tage für die Verwendung ab dem Datum der Entscheidung der Behörde. (Art. 89 der BPV)
Die Zulassungsverfahren werden unter dem Menüpunkt "Bewertungsverfahren" beschrieben.
Kennzeichnung und Werbung von Biozidprodukten
In Verkehr gebrachte chemische Stoffe und Gemische müssen gemäß den Bestimmungen der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Bei Biozidprodukten greift zudem Art. 69 der Biozidprodukteverordnung. Darin werden zusätzliche Vorschriften betreffend der Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten im Detail erläutert. Es ist besonders darauf zu achten, dass Biozidprodukte nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können und unattraktiv für Kinder sind.
Wie Biozidprodukte beworben werden dürfen, wird in Art. 72 BPV geregelt. Es ist besonders darauf zu achten, dass verharmlosende oder irreführende Begriffe (z. B. „natürlich“, „umweltfreundlich“,…) nicht verwendet werden dürfen.
„Poison Centre Notification“ (PCN-Meldung) über das Einreichungsportal der ECHA zur Erfüllung von Art. 45 CLP-V
Für in Verkehr gebrachte Gemische im Anwendungsbereich des Art. 45 CLP-V gilt, dass Informationen für die gesundheitliche Notversorgung über das Einreichungsportal der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln sind. Teil dieser PCN-Meldung ist die Erstellung von UFI-Codes (eindeutigen Rezepturidentifikatoren), deren Anbringung an Produkten sowie die Zuordnung dieser UFI-Codes zu einzelnen Gemischen. Sobald diese Informationen erfolgreich an die ECHA übermittelt wurden (submission status: succeeded), wird Art. 45 CLP-V für die gemeldeten Gemische in Österreich erfüllt. Weitere Informationen zu dieser Verpflichtung, zu PCN-Meldungen und zur Erstellung von UFI-Codes finden Sie auf der Website des österreichischen REACH- und CLP-Helpdesks sowie auf der Website der ECHA: