Aktuelle Verwendungsbedingungen
Grundprinzipien zur Risikominderung bei der Zulassung von Rodentiziden in Österreich
Die zuständige Behörde in Österreich hat schon vor Jahren bestimmte Risikominderungsmaßnahmen (RMM) festgelegt, die bei der nationalen Zulassung von Rodentiziden (gemäß Art. 37 der Biozidprodukte-Verordnung) im Bescheid verankert sind. Diese RMMs sind aus österreichischer Sicht notwendig, um das Vorsorgeprinzip umsetzen, zur Verminderung der Exposition von Nichtziel-Organismen, zur Einhaltung des Umweltschutzes aber auch um die öffentliche Gesundheit zu bewahren und um eine möglichst sichere Anwendung von Rodentiziden für alle Verwendungsgruppen zu gewährleisten.
Die Bescheidauflagen sehen vor, dass nicht-berufsmäßige Verwender den Köder nur in einer Köderstation auslegen dürfen. Nachfüllpackungen für die Köderstation müssen individuell verpackt sein. Berufsmäßige Verwender, die in der Regel auch Köderstationen verwenden müssen, können hingegen Nachfüllpackungen für Köderstationen auch unverpackt erhalten und sowohl Produkte, die als Schale mit einer zu öffnenden Abziehfolie verpackt sind als auch Produkte in Kartuschen oder Schaum in Dosen verwenden. Nicht-berufsmäßige und berufsmäßige Verwender dürfen die Rodentizide nur in und um Gebäude ausbringen. Konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Köder egal in welcher Verpackung auslegen, auch die lose Ausbringung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Auslegung im offenen Gelände ist nur für diese Verwendungsgruppe vorgesehen und zwar nur auf gewerblich und industriell genutzten Flächen, wo eine verdeckte Auslegung möglich ist. Zudem dürfen sie die Rodentizide im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastrukturanlagen, auf Parkanlagen, Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen ausbringen. Zum Schutz von Haus- und Wildtieren müssen hier allerdings Köderstationen verwendet werden (Zusammenfassung siehe Tabelle 1).
Rodentizidprodukte, die für die Verwendung durch den privaten Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht zugelassen sind, tragen auf dem Etikett den Vermerk „Nur für die berufsmäßige Verwendung“. Auch ist eine Mindestgröße von 3 Kilogramm für Verpackungen für berufsmäßige Verwender oder konzessionierte Schädlingsbekämpfer vorgesehen; sie soll als indirekte Maßnahme unterstützen, dass der Verkauf des Biozidproduktes ausschließlich an diese Verwenderkategorien erfolgt.
Köder ohne Köderstation dürfen nur dann ausgelegt werden, wenn Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können.
Zusätzliche Auflagen bei der Produtkzulassung, welche über die von Österreich festgelegten Risikominderungsmaßnahmen hinausgehen, können produktspezifisch sein und begründen sich aus der Bewertung der Referenzbehörde.
Tabelle 1: Zusammenfassung der Risikominderungsmaßnahmen bei der Zulassung von Rodentizidprodukten in Österreich
nicht-berufsmäßige Verwender | berufsmäßige Verwender | konzessionierte Schädlingsbekämpfer |
Köder nur in Köderstationen | Köder nur in Köderstationen außer technisch nicht sinnvoll (zum Beispiel Blockköder in Kanalisation) und sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können | Köder jeglicher Art, auch lose Ausbringung, sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können |
Nachfüllpackung für Köderstation individuell verpackt | Nachfüllpackungen auch unverpackt, Schale mit zu öffnender Abziehfolie, Produkte in Kartuschen, Schaum in Dosen | --- |
Verbot von Produkten mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation (SGARs) | Etikett „Nur für die berufsmäßige Verwendung“ | Etikett „Nur für die berufsmäßige Verwendung“ |
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Ausbringung in und um Gebäude | Ausbringung in und um Gebäude | Auslegung auch im offenen Gelände wie zum Beispiel
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