Abgrenzungsfragen
Ein zentrales Element zur Entscheidung, in welchen Rechtsbereich ein Biozidprodukt fällt, ist die Auslobung.

Abgrenzungsfragen
Die Biozidprodukteverordnung (BPV) gilt u.a. für alle Desinfektionsmittel gemäß Anhang V der BPV. Ausgenommen sind jedoch alle Produkte, die gemäß Artikel 2(2) BPV unter andere Rechtsakte fallen. Damit sollen Doppelregulierungen vermieden werden.
Sollten Abgrenzungsfragen trotz der Definitionen in der BPV unklar sein, kann eine Frage an die betroffene nationale Behörde gerichtet werden.
Gemäß Artikel 3(3) kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt ein Biozidprodukt ist.
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetzestexte finden Sie hier:
Nationale Helpdesks
Bei etwaigen Fragen stehen die Helpdesks der Mitgliedsstaaten zur Verfügung. Auf der Webseite der ECHA finden Sie eine Liste mit allen Kontaktdaten.
Durchführungsbeschlüsse
Alle bisher erlassenen Artikel 3(3)-Durchführungsbeschlüsse können über das Europäische Rechtsinformationssystem EUR-Lex eingesehen werden.
[Hinweis: in der erweiterten Textsuche nach "Durchführungsbeschluss", "Artikel 3 Absatz 3 528/2012" und zusätzlich eventuell den Wirkstoffnamen oder die Artikelbezeichnung eingeben. Bei Dokumentnummer "Beschluss/Entscheidung" auswählen.]